3. Konsolidierungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

3.1 Grundlagen der Erstellung des Abschlusses

Die Erstellung des verkürzten Konzernzwischenabschlusses für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2020 erfolgte in Übereinstimmung mit den Vorschriften des IAS 34 Zwischenberichterstattung.

Die Anforderungen der IFRS, wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, wurden vollständig erfüllt.

Der verkürzte Konzernzwischenabschluss sollte im Zusammenhang mit dem testierten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 gelesen werden.

3.2 Wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die bei der Erstellung des verkürzten Konzernzwischenabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen den bei der Erstellung des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 angewandten Methoden.

Aufgrund der erwarteten Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie wurde für die Bewertung des Ausfallrisikos der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gemäß IFRS 9 die bestehende erwartete Verlustquote der Bandbreite 91-180 Tage um pauschal 30 % angehoben. Die Auswirkungen auf den Konzernabschluss sind unwesentlich.

Die im Zuge des Erwerbs der Anteile an der Bionic Production GmbH, Lüneburg (kurz: Bionic), zum 31. Juli 2019 übertragene Gegenleistung beinhaltete auch eine zum beizulegenden Zeitwert bewertete bedingte Gegenleistung. Diese Verbindlichkeit aus der bedingten Gegenleistung wurde aufgrund einer neuen Vereinbarung mit dem Verkäufer zum 30. Juni 2020 ausgebucht. Im Ergebnis führte die Ausbuchung der Verbindlichkeit zu der Erfassung eines Ertrages in Höhe von 4.327 T€. Da der Sachverhalt im wirtschaftlichen Kontext zu der unten beschriebenen Entwicklung und dem daraus resutierenden Wertberichtigungsaufwand steht, wurde der Ertrag über die Erfassung in der Position "Sonstige betriebliche Erträge" analog zum Wertberichtigungsaufwand dem Betriebsergebnis (EBIT) des HHLA-Konzerns zugeordnet.

Aufgrund der weltweiten Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie sowie zeitlicher Verzögerung bei einigen Projekten hat der Vorstand der HHLA AG, Hamburg, den erzielbaren Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit (ZGE) Bionic zum 30. Juni 2020 neu berechnet. Für die Bionic wurde ein Wertminderungsaufwand in Höhe von 4.037 T€ erfasst, so dass der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts der Bionic auf 4.982 T€ reduziert wurde. Dieser ist dem Segment Logistik zugeordnet.

Der erzielbare Betrag wurde unter Verwendung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Kosten der Veräußerung ermittelt. Die Bewertung gilt als Stufe 3 der Zeitwerthierarchie aufgrund der bei der Bewertung verwendeten nicht beobachtbaren Inputfaktoren.

Der Management-Ansatz und die wesentlichen Annahmen zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Kosten der Veräußerung

Nicht beobachtbarer Inputfaktor

 

Der wesentlichen Annahme zugeordnete Werte zum 30. Juni 2020 (31. Dezember 2019)

 

Ansatz zur Bestimmung der Annahme

Veräußerungskosten

 

319 T€ (516 T€)

 

Geschätzt auf Basis der Erfahrung des Unternehmens mit der Veräußerung von Vermögenswerten

Cash-Flow-Prognoseperiode

 

9 Jahre (10 Jahre)

 

Vom Vorstand der HHLA AG genehmigte 9-Jahresprognose, durch das Management erstellt

Kapitalisierungszinssatz

 

9,12 % (11,65 %)

 

Bildet die spezifischen Risiken ab

Langfristige Wachstumsrate

 

1 % (1 %)

 

Bezeichnet die gewichtete durchschnittliche Wachstumsrate, die zur Extrapolation der Cashflows über die Prognoseperiode hinaus verwendet wird

Da keine Anhaltspunkte auf eine Wertminderung der anderen ZGEs vorlagen, hat der Vorstand die übrigen Wertminderungsberechnungen nicht aktualisiert.

Zum 1. Januar 2020 wendet die Gesellschaft folgende neuen Vorschriften an:

  • Amendments der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS Standards
  • Amendments zu IAS 1 und IAS 8 Definition von Wesentlichkeit
  • Amendments zu IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 Interest Rate Benchmark-Reform
  • Amendments zu IFRS 3 Definition eines Geschäftsbetriebs

Aus der Anwendung der genannten neuen Vorschriften erfolgten keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

Folgende neue Änderungen von Standards können für das Geschäftsjahr freiwillig angewendet werden:

Freiwillig anzuwendende Änderungen von Standards bestanden zum Bilanzstichtag nicht.

3.3 Änderungen des Konsolidierungskreises

Im Berichtszeitraum erfolgten keine Änderungen im Konsolidierungskreis.